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   OLG Celle, 16.02.1983 - 10 WF 142/82, 10 WF 143/82   

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OLG Celle, 16.02.1983 - 10 WF 142/82, 10 WF 143/82 (https://dejure.org/1983,16329)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.02.1983 - 10 WF 142/82, 10 WF 143/82 (https://dejure.org/1983,16329)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Februar 1983 - 10 WF 142/82, 10 WF 143/82 (https://dejure.org/1983,16329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 593
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 247/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein

    Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abgesehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (OLG Celle FamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Hamm FamRZ 2001, 1081; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1502, 1503 u. 1996, 615, 616; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 615; OLG Schleswig OLGR 1997, 10, 11; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 Rdn. 97; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 50; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 114 Rdn. 32; Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs aaO Rdn. 464; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 1564 Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Staudinger/Rauscher BGB Neubearb.
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    In diesem Zusammenhang hat es auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1983, 593) Bezug genommen, der in einem Fall ergangen ist, in dem für das Eingehen einer Scheinehe Zahlungen geleistet wurden.
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1986 - 2 WF 174/85

    Scheidung; Härteklausel; Trennungsfrist; Frist

    Allerdings ist nicht bedürftig iSd § 114 S. 1 ZPO, wer sich einige Zeit auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung einstellen, und währenddessen die Kosten ansparen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1978 - 2 WF 174/78 - n.v.); insbesondere liegt es nahe, bei Eingehung einer Scheinehe geleistete Zahlungen für zu erwartende Scheidungskosten zurückzulegen (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 593 - dort wurde eine Zahlung von 9.000 DM für die Eingehung der Ehe geleistet).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.1987 - 16 WF 248/86
    Das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 1983, 593) hat in einem Fall, in dem eine deutsche Ehefrau für ihre Bereitschaft zu der Eheschließung 9.000 DM erhalten hatte, angenommen, die Ehefrau habe die mit der zu erwartenden Scheidung verbundenen Kosten bereits in dem Zeitpunkt der Eheschließung auf sich zukommen sehen müssen, und deshalb aus dem aus der Eheschließung gezogenen beträchtlichen Gewinn bereits Rücklagen für die Ehescheidung bilden können (ebenso Wax, FamRZ 1985, 10, 11, 12).
  • OLG Celle, 14.12.1983 - 17 WF 208/83
    Da sie nach ihrem eigenen Vortrag statt der versprochenen 1.500 DM für ihre Bereitschaft zu der Eheschließung lediglich 500 DM erhalten hatte, die sie für Drogen umgehend wieder ausgegeben hat, kann sie auch nicht auf die Möglichkeit von Rücklagen verwiesen werden (OLG Celle FamRZ 1983, 593).
  • OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83
    Ein 4.000 DM übersteigender Betrag hätte allerdings für die von der Antragstellerin bereits bei der Eheschlie- ßung absehbaren Scheidungskosten zurückgelegt werden müssen (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1983, 593).
  • OLG Köln, 02.12.1983 - 4 WF 259/83
    Das muß auch für den Fall einer Scheinehe gelten, und scheint insoweit unstreitig (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 1983, 593).
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